Steuerstrafrecht -

Einführung der Corporate Criminal Offence

  • AD | Im September 2017 ist in Großbritannien ein neuer Straftatbestand in Kraft getreten: „Corporate Offence of Failure to Prevent Facilitation of Tax Evasion (CCO)“. Das Besondere an diesem Straftatbestand ist, dass er sich gegen Unternehmen und nicht gegen Einzelpersonen richtet. Besonders brisant: Die Norm sieht vor, dass ein etwaiges Bußgeld in unbegrenzter Höhe verhängt werden kann. Voraussetzung ist, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde, die durch eine mit dem Unternehmen verbundene Person (sog. associated person) erleichtert oder ermöglicht wurde. Bei der Person kann es sich auch um eine juristische Person, z.B. ein Tochterunternehmen, handeln. Das Unternehmen kann sich jedoch durch den Nachweis exkulpieren, dass es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Begehung von Steuerstraftaten durch vorgenannte associated persons zu verhindern.

    Der neue Straftatbestand gilt auch für die Hinterziehung ausländischer Steuern. Es ist aber zusätzlich erforderlich, dass das Unternehmen einen Bezug zu Großbritannien aufweist und eine doppelte Strafbarkeit – also nach in- und ausländischem Recht – vorliegt.

    Die Bundesrechtsanwaltskammer und das Deutsche Institut für Compliance e.V. sind der Einführung einer Unternehmensstrafe in Deutschland ausdrücklich entgegengetreten (vgl. BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2014; DICO-Stellungnahme v. 18.12.2013).

  • (Criminal Finances Act 2017 Chapter 22)

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