Internationales Strafrecht -

Auslieferung trotz fehlender Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit

  • KK | Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 06.09.2016 entschieden, dass eine Auslieferung nicht schon dann unzulässig sei, wenn das Prozessrecht des ersuchenden Staates die Selbstbelastungsfreiheit nicht in demselben Umfang wie das deutsche Strafprozessrecht gewährleiste. Der 2. Senat hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, zwar dem im deutschen Strafrecht verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, jedoch nicht den für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätzen widerspräche. Die Auslieferung sei erst dann unzulässig, wenn der dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG unterfallende Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit nicht mehr gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn allein der Umstand, dass das Schweigen des Beschuldigten der Beweiswürdigung unterliege und so zu seinem Nachteil verwendet werden könne, wiege nicht so schwer wie ein Zwang zur Selbstbelastung.

  • (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2016 – 2 BVR 890/16)

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