Wirtschaftsstrafrecht -

Loveparade-Strafverfahren eröffnet

  • AD | Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg hat der 2. Strafsenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.04.2017 im sog. Loveparade-Verfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen. Der Senat hält eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in 21 Fällen für hinreichend wahrscheinlich. Dass die den Angeklagten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für die Todes und Verletzungsfolgen waren, dränge sich nach dem Ermittlungsergebnis auf. Das Ermittlungsergebnis lege nahe, dass die unzureichende Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems für die Besucher und die mangelnde Durchflusskapazität planerisch angelegt gewesen seien und damit vorhersehbar zur Katastrophe geführt hätten. Aufgrund einer gegenteiligen Einschätzung hatte das LG Duisburg im März 2016 die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das LG Duisburg hatte insbesondere schwerwiegende Mängel des der Anklage zugrunde liegenden Sachverständigengutachten festgestellt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist das Gutachten des Sachverständigen jedoch „sowohl prozessual als auch inhaltlich verwertbar“. Auch die Verteidigung der Angeklagten hatte das Gutachten wegen offensichtlicher Mängel als unverwertbar kritisiert.  

  • (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16)

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