Das Allgemeine Strafrecht umfasst die klassischen Bereiche der Strafverteidigung. Die Bandbreite reicht von Straßenverkehrsdelikten (§§ 142, 315 ff. StGB), Beleidigungsdelikten (§§ 185 ff. StGB), Vermögensdelikten – wie z.B. Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) – bis hin zu Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB). Einen nahezu ebenso breiten Raum nimmt das Betäubungsmittelstrafrecht (§§ 29 ff. BtMG) ein, das auch zum Allgemeinen Strafrecht zählt. Gerade in Betäubungsmittelverfahren wird durch die Ermittlungsbehörden das gesamte Portfolio strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachung, Lockspitzeleinsatz) genutzt. Allein die prozessuale Komplexität dieser Verfahren erfordert eine effektive und umfassende Verteidigung.
Wir verteidigen Betroffene und vertreten Unternehmen in allen Verfahrensstadien.