Das IT-Strafrecht umfasst sämtliche Taten mit Bezug zum Internet und Informationstechnik. Das Strafgesetzbuch enthält hierfür teilweise spezifische Tatbestände (§§ 202a ff.; 263a; 303a f. StGB). Es kommt aber ebenso häufig vor, dass klassische Delikte während der Nutzung des Internets begangen werden; so werden etwa besonders häufig Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) bei der Nutzung sozialer Medien verwirklicht. Die Ausweitung des Internets in immer mehr gesellschaftliche Bereiche führt zu einem rasanten Anstieg der strafrechtlichen Fälle, die einen Bezug zum Internet aufweisen. Es wird zudem versucht, durch die Schaffung neuer Straftatbestände – wie zuletzt der Datenhehlerei in § 202d StGB – die Strafgewalt des Staates auf weitere Bereiche auszudehnen.
Das IT-Strafrecht ist auch dann betroffen, wenn strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der digitale Wandel im Arbeits- und Privatleben führt dazu, dass eine Vielzahl von Verfahren auch Ermittlungstätigkeiten im Internet zum Gegenstand haben. Diese Tätigkeiten umfassen z.B. die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von IP-Adressen oder E-Mails. Zur effektiven Verteidigung in diesen häufig komplexen Fällen ist ein technisches Grundverständnis unumgänglich, denn nur so kann überprüft werden, ob die strafprozessualen Maßnahmen im Einklang mit den Grundrechten des Betroffenen durchgeführt wurden. Darüber hinaus erfordert die Strafverteidigung in diesem Bereich fundierte Kenntnisse der außerstrafrechtlichen Normen (etwa Telekommunikations- und Telemediengesetz).
Gerade in medienträchtigen Strafverfahren, deren Inhalt im Internet, Printmedien und Fernsehen ausgestrahlt werden, ist eine umfassende Begleitung des Mandats stets erforderlich. Wir verteidigen Einzelpersonen und vertreten Unternehmen in allen Verfahrensstadien.