Das Korruptionsstrafrecht beinhaltet ein weites Feld von Straftatbeständen. Dies umfasst die Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB) und die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. Gesundheitswesen (§§ 299 ff. StGB). In neuerer Zeit hat eine Verschärfung des Korruptionsstrafrechts gerade auch im medizinischen Bereich stattgefunden. Das deutsche Strafrecht ist zudem auch auf Korruptionshandlungen im Ausland anwendbar. Dies hat ein erhöhtes Aufkommen an Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zur Folge. In einigen Bundesländern werden sog. Korruptionsregister geführt. Dort werden Unternehmen eingetragen, deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit straffällig geworden sind. Dadurch soll die Vergabe öffentlicher Aufträge an diese Unternehmen verhindert werden. Besonders gravierend ist dabei die Tatsache, dass Eintragungen teilweise bereits erfolgen, wenn die Anklage gegen den entsprechenden Mitarbeiter zugelassen wurde, also noch vor einer Verurteilung und Schuldfeststellung. Gerade hier ist daher eine effektive Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich, die durch die Anwälte unserer Sozietät gewährleistet wird.